Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/8#abs-1 (1) Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt werden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/8#abs-2 (2) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von Absatz 1 an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die
Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist jeweils schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/8#abs-3 (3) Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/8#abs-4 (4) Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereitstellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung erfolgen. Das Selbstbedienungsverbot nach § 23 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt.